Kosten

Mit welchen Kosten haben Privatkunden zu rechnen?

Vergütung des Anwalts nach Gesetz oder Honorarvereinbarung?

Die Kanzlei rechnet ihre Leistungen im Privatkundenbereich regelmäßig auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Wesentlich für die Höhe der außergerichtlichen Kosten ist der Streitwert im konkreten Fall sowie die Anwendung der beiden Anlagen zum RVG.

Handelt es sich um einen untypischen oder aufwendigen Fall, so wird auf Honorarbasis abgerechnet. Die Stundensatzhöhe bzw. Höhe der Pauschale orientiert sich am Verhältnis von Aufwand und Erfolgsaussichten.

Wie hoch ist die Erstberatungsgebühr?

Die Erstberatungsgebühr beträgt bis zu 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (netto) bzw. 226,10 Euro inklusive Mehrwertsteuer (brutto) und orientiert sich an Einzelfallumständen wie den Vermögensverhältnissen des Mandanten und dem Grad an Schwierigkeit der Rechtsfragen.

Im durchschnittlichen Fall liegt die Erstberatungsgebühr bei 100,00 Euro netto bzw. 119,00 Euro brutto. Bei besonders geringem Streitwert oder bei besonders einfachem Auftrag, kann die Erstberatungsgebühr deutlich niedriger ausfallen (ca. 35,00-70,00 Euro netto).

Fallen Gerichtskosten an?

Sollte das Mahnverfahren oder ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden, kämen gegebenenfalls von den außergerichtlichen Kosten zu unterscheidende Gerichtskosten hinzu, die sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richten. Insoweit wären die konkrete Art der gerichtlichen Inanspruchnahme sowie der Streitwert im Sinne der beiden Anhänge zum GKG maßgeblich. Die Gerichtskosten wären dabei grundsätzlich vorab dem Gericht zu überweisen; anders wäre es vor dem Arbeitsgericht.

Die Erstattungsfähigkeit von Gerichts- und außergerichtlichen Kosten ist ein umfassendes Thema. Als Regel lässt sich merken, dass bei Obsiegen des einen Prozessbeteiligten, der Verlierende die Kosten zu erstatten hat. Als große Ausnahme hierzu tragen im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Prozess die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selber.

In bestimmten Regelungsbereichen wie dem Asylrecht werden Gerichtskosten nicht erhoben (siehe z.B. § 83b AsylG).

Bekomme ich staatliche Unterstützung, wenn ich mittellos bin?

Sollten Sie über wenig bis kein Einkommen und Vermögen verfügen und auch keine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie für die außergerichtliche Leistung einen Beratungsschein beantragen und für die gerichtliche Leistung eine sog. Prozesskostenhilfe.

Beratungsschein: Wann erhält man ihn und was deckt er ab?

Der Beratungsschein ist eine Sozialleistung, die gesetzlich reguliert wird. Dieser wird in der Regel am Amtsgericht des Wohnsitzorts des Antragstellers beantragt. Der Rechtsuchende hat hierzu den Antrag mündlich vor Gericht oder per Formular zu stellen. Das Formular finden Sie im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind - vereinfacht ausgedrückt -, dass der Rechtsuchende die außergerichtlichen Kosten nicht selbst bezahlen kann, er keine andere Beratungs- oder Finanzierungshilfe beanspruchen kann (z.B. Abdeckung durch Rechtsschutzversicherung) und kein begründeter Zweifel dahin besteht, dass er wirklich auf die Beratungshilfe angewiesen ist (Stichwort: Mutwilligkeit).

Sind die Beratungshilfevoraussetzungen erfüllt, so erteilt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden einen sogenannten Berechtigungsschein für die Beratungshilfe. Diesen kann er dann dem beratenden Rechtsanwalt vorlegen.

Unter Umständen kann das Gericht die Beratungshilfe jedoch wieder aufheben, entweder weil die Voraussetzungen doch nicht vorlagen oder der Rechtsuchende in der Sache obsiegt und hierdurch nunmehr doch den Rechtsanwalt bezahlen kann.

Prozesskostenhilfe: Wann erhält man sie und was deckt sie ab?

Die Prozesskostenhilfe ist das Pendant zur Beratungshilfe auf Seiten der Gerichtskosten. Beantragt wird die Prozesskostenhilfe vor der Geschäftsstelle des (Prozess-) Gerichts oder weitaus häufiger durch Formular, welches Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums herunterladen können.

Wird Ihnen die Prozesskostenhilfe bewilligt, so übernimmt der Staat für Sie die Bezahlung des Prozessanwalts. Sollten Sie im Rechtsstreit jedoch unterliegen, haben Sie und nicht der Staat die gegnerischen Kosten zu erstatten.

Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe in der Regel nur gegen Raten(rück)zahlung gewährt wird. Dies setzt das Gericht im Einzelnen fest. Auch wenn zunächst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt worden ist, so kann bei späterer Besserung der Vermögenslage bis maximal 4 Jahre nach der Bewilligungsentscheidung (bzw. Verfahrensbeendigung) eine Rückzahlung angeordnet werden. Weiterhin kann auch die Prozesskostenhilfe unter Umständen - wie etwa bei vorsätzlichen Fehlangaben - aufgehoben werden.

Mit welchen Kosten haben Unternehmenskunden zu rechnen?

Pauschalhonorar

Es besteht je nach zeitlichem und finanziellem Aufwand sowie Schwierigkeit der Rechtsangelegenheit die Möglichkeit, eine pauschale Vergütung des Rechtsanwalts zu vereinbaren.

Zeithonorar

Denkbar ist eine Vereinbarung der Vergütung nach fixen Stundensätzen samt Protokollierung und/oder Abrechnung pro Woche, Monat oder sonstige Periode. Je nach Aufwand und Schwierigkeit der Rechtsangelegenheit kann der Stundensatz von Angelegenheit zu Angelegenheit anders ausfallen.

Abrechnung auf RVG-Basis

Sofern es der Fall aufgrund seiner Typizität oder Einfachheit zulässt, wird anstelle einer Honorarvereinbarung die gesetzliche minimale Vergütung gem. RVG angesetzt.